Empfehlungen für die Einrichtung von Stiftungsprofessuren durch private Förderer
Hochschulen arbeiten seit etlichen Jahren verstärkt mit Wirtschaftsunternehmen zusammen. Mehr Nähe zwischen Wirtschaft und Wissenschaft erfordert jedoch einen einvernehmlichen Handlungsrahmen, der die Zusammenarbeit zum Nutzen aller Beteiligten regelt. Dies gilt insbesondere bei der Förderung von Stiftungsprofessuren.
Der Stifterverband betreut Stiftungsprofessuren seit Mitte der 1980er-Jahre und verfügt über Erfahrungen aus der Errichtung von mehreren Hundert privat finanzierten Professuren. Daraus sind einige Empfehlungen abgeleitet, die den Partnern den optimalen Gebrauch des Förderinstruments Stiftungsprofessur zum beiderseitigen Vorteil erleichtern.
Die Hochschulen entscheiden frei über die Annahme von Stiftungsprofessuren. Hochschule und Förderer verständigen sich einvernehmlich über das zu bearbeitende Forschungsfeld. Der Geldgeber nimmt später keinen Einfluss auf Forschung und Lehre und die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen. Die Besetzung der Stiftungsprofessur findet in Übereinstimmung mit den Hochschulgesetzen der Länder statt.
Die Freiheit von Forschung und Lehre und die Unabhängigkeit der jeweils geförderten Hochschule von wirtschaftlichen und sonstigen Interessen wird gewährleistet. Es besteht kein Anspruch des Förderers auf die Verwertung von Forschungsergebnissen.
Zweck und Inhalt der Förderung muss für die Öffentlichkeit erkennbar und nachvollziehbar sein. Alle Beteiligten verpflichten sich, jederzeit Rechenschaft über ihr Tun abzulegen und umfassend und vollständig über den Verlauf der Förderung zu berichten. Die Hochschule garantiert die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und legt regelmäßig schriftlich Rechenschaft darüber ab. Ein standardisiertes Berichtswesen ermöglicht die inhaltliche Überprüfung. In Zweifelsfällen werden unabhängige Experten hinzugezogen.
Zuwendungsvereinbarungen oder Zuwendungszusagen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Alle die Förderung betreffenden Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten.
Mit der Förderung wird weder Einfluss auf Umsatzgeschäfte, Beschaffungsvorgänge etc. der geförderten Hochschule ausgeübt noch erwartet.
Stand: 11. August 2011