Melanie Schneider
leitet das Servicezentrum Stiftungsprofessuren.
T 0201 8401-170
Eine Übersicht über häufig gestellte Fragen zum Thema Stiftungsprofessuren mit den dazugehörigen Antworten
Stiftungsprofessuren werden ganz oder teilweise durch Dritte (zum Beispiel Unternehmen, Stiftungen, Privatpersonen, Vereine etc.) in der Regel für einen begrenzten Zeitraum finanziert. Sie können in allen Fachrichtungen eingerichtet werden. Eine Stiftungsprofessur wird nach den Vorgaben des jeweiligen Landeshochschulgesetzes im Rahmen eines regulären Berufungsverfahrens in Verantwortung der Hochschule, an der sie eingerichtet wird, besetzt.
Die Laufzeit einer Stiftungsprofessur wird zwischen dem Förderer und der Hochschule vereinbart. Mehr als 50 Prozent aller Stiftungsprofessuren werden für einen Zeitraum von fünf Jahren finanziert. Stiftungsjuniorprofessuren haben zumeist eine Laufzeit von sechs Jahren. Für zehn Jahre werden rund 12 Prozent der Stiftungsprofessuren eingerichtet. Knapp zwei Drittel der Stiftungsprofessuren werden anschließend von der jeweiligen Hochschule übernommen und weiterfinanziert.
Die Förderung einer Stiftungsprofessur setzt sich in der Regel zusammen aus dem Grundgehalt der Professur sowie individuellen Leistungszulagen und einem Versorgungszuschlag (rund 30 Prozent). Darüber hinaus werden häufig die Kosten für weiteres Personal und Sachmittel vom Förderer übernommen. Die Höhe des Fördervolumens hängt maßgeblich von der Besoldungsstufe der Stiftungsprofessur ab.
Siehe auch: Übersicht über aktuelle Grundgehälter in den Bundesländern (PDF)
Eine Förderung ist grundsätzlich in allen Fachdisziplinen möglich. In den Wirtschaftswissenschaften werden rund 34 Prozent aller Stiftungsprofessuren eingerichtet, gefolgt von den MINT-Fächern mit insgesamt 36 Prozent. Die Geisteswissenschaften und die Medizin haben einen Anteil von jeweils ca. 11 Prozent.
Siehe auch: Fachrichtungen der Stiftungsprofessuren
Die Finanzierung einer Stiftungsprofessur ist üblicherweise eine Spende an eine Hochschule/Universität zur Förderung der Wissenschaft. Sie dient nicht der Auftragsforschung. Hochschule/Universität und Förderer können davon abweichende Regelungen für einzelne, von der Förderung der Stiftungsprofessur unabhängige Forschungsprojekte treffen.
Sämtliche Forschungsergebnisse einer Stiftungsprofessur gehören dem/der Stiftungsprofessor/in oder der Universität/Hochschule als Dienstherren.
Siehe auch: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Davon abweichende Regelungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen Hochschule/Universität und Förderer gegen angemessene, marktübliche Vergütung möglich.
Für die Förderung einer Stiftungsprofessur wird üblicherweise ein Vertrag zwischen dem Förderer und der Hochschule/Universität an der die Stiftungsprofessur eingerichtet werden soll geschlossen. Bei einer Förderung über den Stifterverband wird eine dreiseitige Vereinbarung geschlossen.
Siehe auch: Kompetenzen des Servicezentrums
Die im englischsprachigen Raum übliche Art der Finanzierung ist der "Endowed Chair". Hierbei wird die Stiftungsprofessur dauerhaft aus den Erträgen eines zur Verfügung gestellten Vermögensstocks (sog. Endowment) finanziert. Im Gegensatz dazu werden In Deutschland Stiftungsprofessuren in den allermeisten Fällen aus jährlichen Zuwendungen Dritter gefördert, die nur über die Laufzeit der Stiftungsprofessur zur Verfügung gestellt und verbraucht werden.
Durch die Neufassung des § 10b Abs. 1a EStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements im Jahr 2013 wurde der Höchstbetrag für Vermögensstockzuwendungen an Stiftungen von 307.000 Euro auf eine Million Euro angehoben. Die Einschränkung, dass es sich um eine Zuwendung an eine neue Stiftung handeln muss, ist entfallen. Dies bedeutet, dass nach der neuen gesetzlichen Regelung Zuwendungen in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung bis zu einer Million Euro einkommensmindernd nach § 10b Abs. 1a EStG abgezogen und nach Wahl des Zuwendenden auf zehn Veranlagungszeiträume verteilt werden können, unabhängig davon, ob es sich um eine Zustiftung in das Vermögen einer bestehenden Stiftung handelt oder um die Ausstattung einer neuen Stiftung mit Vermögen (Achtung: Sonderabzug nach § 10b Abs. 1a ESTG gilt nur für nat. Personen nicht für Unternehmen).
Bislang war es Stiftungen versagt, sich mit ihren zeitnah zu verwendenden Mitteln an der Vermögensausstattung anderer gemeinnütziger Einrichtungen oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand zu beteiligen (sog. Endowmentverbot). Hintergrund war die Befürchtung, dass das Gebot zeitnaher Mittelverwendung damit ausgehebelt werden und das Gemeinwohl erst sehr nachgelagert von den steuerbegünstigten Mitteln profitieren könne. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass sehr wohl der Bedarf insbesondere bei Stiftungen besteht, anderen Gemeinnützigen oder Gemeinwohlorientierten Mittel zur Verfügung stellen zu können, die beim Empfänger mittelbar über die aus der Zuwendung erwirtschafteten Erträge oder durch ein sukzessives Abschmelzen für die gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden. Ein Beispiel hierfür sind Stiftungslehrstühle, die an Hochschulen eingerichtet werden. Der Höhe nach dürfen derartige Endowments nun seit dem 1. Januar 2014 ganz oder teilweise mit den Überschüssen aus Vermögensverwaltung und den Gewinnen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sowie mit bis zu 15 Prozent der sonstigen Mittel der Stiftung (insbesondere Spenden) eines Jahres dotiert werden. Der Gesetzgeber stellt klar, dass die Empfängerkörperschaft ihrerseits die Erträge aus dem Endowment unmittelbar für die eigentliche steuerbegünstigte Zweckverwirklichung einsetzen muss.
leitet das Servicezentrum Stiftungsprofessuren.
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